<< Mietvertragsrecht → § 536 ff. BGB


Im Rahmen eines Mietverhältnisses mindert sich gem. § 536 BGB wegen eines Mangels der Mietsache der Anspruch auf den Mietzins, ohne dass dazu das Einverständnis des Vermieters oder die Ausübung eines Gestaltungsrechts erforderlich wäre, also anders als das Minderungsrecht des Käufers und des Werkbestellers, das ja ausgeübt werden muss, damit die Rechtsfolgen der §§ 441,638 BGB eintreten. Die Minderung der Mietzinspflicht tritt im Gegensatz zum Kaufrecht und Werkvertragsrecht automatisch ("ipso jure") ein.

Darüber hinaus hat der Mieter gegen den Vermieter unter den Voraussetzungen der §§ 536a ff. BGB einen Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Leistung, wenn der Mangel der Mietsache entweder schon bei Abschluss des Vertrags vorhanden war oder ein später entstandener Mangel vom Vermieter zu vertreten ist.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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